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„Kur - Gesundheit - Beauty”

Ambulante Vorsorgeleistung




















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Im Sozialgesetzbuch § 23 SGB 5 ist die Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort (früher ambulante Badekur) weiterhin festgeschrieben. Sie haben Anspruch auf die ambulante Vorsorgeleistung: jährlich, bei medizinischer Notwendigkeit oder als Regelleistung alle 3 Jahre. Stellen Sie mit und über Ihren behandelnden Arzt den Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
 
Lesen Sie auch: "Wege zur Kur"   -   Infoblatt zum Thema "Kurantrag"



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